Stellungnahme vom Presserat

Publikation von Bildern und Namensnennung / Presserat erinnert an berufsethische Regeln

Die Ermordung einer Genfer Sozialtherapeutin und ihre dramatischen Umstände haben verständlicherweise ein grosses Echo bei Bevölkerung und Medien ausgelöst. Allerdings erhielt das Publikum dabei den Eindruck einer uneinheitlichen
Medienberichterstattung: Der Presserat erinnert deshalb an die Regeln für die Berichterstattung über derartige Ereignisse. Sie betreffen den Schutz der Privatsphäre des Opfers und seiner Angehörigen, aber auch des mutmasslichen Mörders.
In einer ersten Phase, als die beiden Personen als vermisst gemeldet waren, veröffentlichten die Medien logischerweise deren Bilder, um die Ermittlungen zu unterstützen. Sobald das Opfer jedoch entdeckt und der mutmassliche Täter festgenommen war, galten wieder die üblichen berufsethischen Regeln. Ohne Einwilligung der Betroffenen waren die Medien ab diesem Zeitpunkt deshalb angehalten, auf eine Identifizierung mit Namen und Bild zu verzichten.
Schliesslich weist der Schweizer Presserat darauf hin, dass sich Journalisten gemäss seinen Richtlinien besonders zurückhaltend gegenüber Personen zeigen sollten, «die sich in einer Notlage befinden oder die unter dem Schock eines Ereignisses stehen sowie bei Trauernden».
Weitere Auskunft: Dominique von Burg, Präsident des Schweizer Presserates,
Tel. 079 609 27 08