Verein «Konferenz der ChefredaktorInnen»
I. Name, Sitz und Zweck |
Art. 1 Unter dem Namen «Konferenz der ChefredaktorInnen» (KC) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. |
Art. 21 Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Sitz des Präsidenten |
Art. 3 Der Verein bezweckt die Wahrung gemeinsamer Interessen, den Austausch von Erfahrungen und die Kontaktpflege. |
II. Mitgliedschaft |
Art. 4 Der Verein besteht nur aus natürlichen Personen. Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, den die Mitgliederversammlung festlegt. |
Art. 5 Mitglied kann werden, wer der Chefredaktion in einem Medienunternehmen angehört und sich zum Vereinszweck bekennt. Aus der Chefredaktion eines Medienunternehmens können gleichzeitig mehrere Personen Mitglied sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Abgewiesene können den Entscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. |
Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Funktion, durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Wer aus dem Verein austreten will, muss dies dem Vorstand schriftlich kund tun. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit. |
III. Organisation |
Art. 7 Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Arbeitsgruppen d) die Kontrollstellen |
Art. 8 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand jährlich einmal einberufen (ordentliche Jahresversammlung). Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann auch durch 1/5 der Mitglieder verlangt werden. In diesem Falle hat der Vorstand die Versammlung innert 20 Tagen einzuberufen. |
Art. 9 Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
Bei Abstimmung entscheidet das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist zu unterzeichnen und durch die nächstfolgende Versammlung zu genehmigen. |
Art. 10 Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gegen aussen. Er besteht aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
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Art. 11 Dem Vorstand stehen die folgenden Befugnisse zu:
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Art. 12 Die Arbeitsgruppen bearbeiten die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Die Grösse der Arbeitsgruppen bestimmt sich nach der Aufgabe. Die Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst. Sie legen dem Vorstand Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. |
Art. 13 In die Kontrollstelle können natürliche oder juristische Personen gewählt werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Die Kontrollstelle prüft die Rechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. |
IV. Finanzen |
Art. 14 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: a) den Mitgliederbeiträgen b) freiwilligen Beiträgen, Spenden und Schenkungen c) übrigen Erträgen |
Art. 15 Für die Mitglieder beginnt die Beitragspflicht mit dem Eintritt in den Verein. Eintritte vor dem 30. Juni sind den ganzen Jahresbeitrag schuldig. Eintritte nach dem 1. Juli den halben Jahresbeitrag. |
Art. 16 Das Geschäfts- und Rechnungsjahr dauert vom 1.1. bis zum 31.12. |
Art. 17 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen. |
V. Statutenänderung und Auflösung des Vereins |
Art. 18 Statutenänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diesbezügliche Anträge sind dem Vorstand spätestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu unterbreiten. |
Art. 19 Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn drei Viertel der Stimmenden zustimmen. Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen geht an die Stiftung Presserat. |
VI. Schlussbestimmungen |
Art. 20 Wo die Statuten nichts Näheres bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des ZGB. Diese Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung vom 2. November 1999 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.Zürich, den 2. November 1999 |